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Belastungen
Rechte und Belastungen - Wegerecht


Die Bewertung von Rechten und Belastungen spielt in der Praxis von Sachverständigen für Immobilienbewertung oft eine viel größere Rolle als vermutet. Die Beeinträchtigung einer Nutzung durch ein Recht kann den Wert eines Grundstückes stark beeinflussen. Wichtig dabei ist immer, wie die Erwerber auf dieses Recht in Hinblick auf ihre Preisvorstellungen reagieren. In Regionen mit hohem Preisdruck kann der Einfluss völlig anders sein als in Regionen mit geringem Druck auf dem Immobilienmarkt.
Umso wichtiger ist es, den Werteinfluss marktgerecht erfassen zu können. Ziel des Merkblattes ist es, die wesentlichen Fakten und Zusammenhänge der Bewertung von Wegerechten zusammenzutragen, systematisch aufzubereiten und unter Berücksichtigung aktueller Rechtsnormen für den interessierten Leser anschaulich wiederzugeben. Die Ausführungen im Merkblatt widmen sich im Wesentlichen dem Wegerecht als Grunddienstbarkeit nach Privatrecht.



DVW-Merkblatt erschienen - Thema: Rechte und Belastungen – Wegerecht
Die Bewertung von Rechten und Belastungen spielt in der täglichen Praxis eines Sachverständigen für Immobilienbewertung oftmals eine viel größere Rolle als vermutet. So kann die Belastung eines Grundstücks mit einem Wegerecht den Wert des Grundstücks erheblich beeinflussen. Umso wichtiger ist es, den Werteinfluss marktgerecht erfassen zu können. Ziel des Merkblattes ist es, die wesentlichen Fakten und Zusammenhänge der Bewertung von Wegerechten zusammenzutragen, systematisch aufzubereiten und unter Berücksichtigung aktueller Rechtsnormen für den interessierten Leser anschaulich wiederzugeben.
Bei Wegerechten (Geh- und Fahrrechten) ist zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen zu unterscheiden. Erst genannte werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) behandelt, wohingegen die öffentlich-rechtlichen Wegerechte beispielsweise auf Festlegungen im Bebauungsplan oder Baulasteintragungen beruhen. Privatrechtliche Wegerechte sind in der Regel Nutzungsrechte in Form von Grunddienstbarkeiten (§§ 1018-1029 BGB), welche überwiegend als Dauerrechte ohne eine zeitliche Begrenzung ausgelegt sind. Wenn auch in der Praxis eher selten anzutreffen, ist jedoch auch grundsätzlich eine Bestellung des Wegerechts als eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090-1092 BGB) möglich. Der Unterschied zum Notwegerecht (§ 917 BGB) besteht darin, dass das Notwegerecht nur bis zur Erstellung der erforderlichen Verbindung mit einem öffentlichen Weg gesetzlich zu gewähren ist. Die nachfolgenden Ausführungen widmen sich im Wesentlichen dem Wegerecht als Grunddienstbarkeit nach Privatrecht.
Alle Informationen, Kontakt- und Kommentierungsmöglichkeiten sowie das vollständige Merkblatt zum PDF-Download finden Sie unter www.dvw.de/merkblatt.



Rechte und Belastungen - Wegerecht


Die Bewertung von Rechten und Belastungen spielt in der täglichen Praxis eines Sachverständigen für Immobilienbewertung oftmals eine viel größere Rolle als vermutet. So kann die Belastung eines Grundstücks mit einem Wegerecht den Wert des Grundstücks erheblich beeinflussen. Umso wichtiger ist es, den Werteinfluss marktgerecht erfassen zu können. Ziel des Merkblattes ist es, die wesentlichen Fakten und Zusammenhänge der Bewertung von Wegerechten zusammenzutragen, systematisch aufzubereiten und unter Berücksichtigung aktueller Rechtsnormen für den interessierten Leser anschaulich wiederzugeben.
Bei Wegerechten (Geh- und Fahrrechten) ist zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen zu unterscheiden. Erst genannte werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) behandelt, wohingegen die öffentlich-rechtlichen Wegerechte beispielsweise auf Festlegungen im Bebauungsplan oder Baulasteintragungen beruhen. Privatrechtliche Wegerechte sind in der Regel Nutzungsrechte in Form von Grunddienstbarkeiten (§§ 1018-1029 BGB), welche überwiegend als Dauerrechte ohne eine zeitliche Begrenzung ausgelegt sind. Wenn auch in der Praxis eher selten anzutreffen, ist jedoch auch grundsätzlich eine Bestellung des Wegerechts als eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090-1092 BGB) möglich. Der Unterschied zum Notwegerecht (§ 917 BGB) besteht darin, dass das Notwegerecht nur bis zur Erstellung der erforderlichen Verbindung mit einem öffentlichen Weg gesetzlich zu gewähren ist. Die nachfolgenden Ausführungen widmen sich im Wesentlichen dem Wegerecht als Grunddienstbarkeit nach Privatrecht.


